Kurzexposé
Zum Kauf angeboten wird ein insgesamt 4.830 m² großes Grundstück südlich der Ortschaft Meiborrsen im Landkreis Holzminden.
Das Flurstück wird seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt (eine Verpachtung ist nicht bekannt) und stellt sich in einem naturbelassenen Zustand dar. Es ist überwiegend mit Bäumen und Buschwerk bestanden, wobei es sich jedoch um keinen Nutzwald handelt. Eine Begehung des Grundstücks ist aufgrund des vorhandenen stark verwilderten Aufwuchses nur erschwert möglich.
Entsprechend der Darstellung in der Liegenschaftskarte befinden sich auf dem Grundstück einige Fischteiche sowie einige einfache bauliche Anlagen. Die ehemalige Nutzung als Fischteichanlage wird seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt.
Nach Auskunft der zuständigen Unteren Wasserbehörde beim Landkreis Holzminden besteht keine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Fischteichanlage sowie zur Wasserentnahme und Wiedereinleitung. Eine nachträgliche Erteilung ist nicht möglich. Für die Fischteichanlage besteht eine Rückbauverpflichtung. Nach telefonsicher Auskunft des Landkreises Holzminden besteht auch für die baulichen Anlagen eine Rückbauverpflichtung, da diese ebenfalls ohne baubehördliche Genehmigung errichtet wurden. Der vormalige Eigentümer hatte für die Bewirtschaftung lediglich ein nunmehr abgelaufenes Duldungsrecht.
Mit seiner Südseite grenzt das Flurstück an den "Hünicher Mühlbach". Entgegen der Darstellung in der Liegenschaftskarte ist der örtliche Verlauf des Baches jedoch nicht geradlinig.
Das Verkaufsobjekt ist von Norden her über einen mit einer schadhaften Teerdecke befestigten Wirtschaftsweg, der entlang der Nordgrenze verläuft und im Eigentum der Gemeinde steht, begehbar. Eine Befahrbarkeit ist im derzeitigen Zustand nicht gegeben. Mit seiner Ostseite grenzt das Flurstück an den Straßengraben der dort verlaufenden Landesstraße (L 426), eine Zuwegung ist von hier nicht gegeben.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z. B. Wasser- oder Stromanschluss) sind augenscheinlich nicht vorhanden.
Die Oberfläche des Flurstücks ist insgesamt leicht nach Süden geneigt.
Hinweise auf Bodenverunreinigungen (schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsfälle, Altlasten, altlastenverdächtige Flächen, Kampfmittel) liegen nicht vor.
Im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle liegt das Verkaufsobjekt im Außenbereich und in einem Gebiet, das als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Weitere Fragen sind bitte direkt an die Samtgemeinde bzw. an den Landkreis Holzminden zu richten.
Das Flurstück liegt weder in einem Landschaftsschutzgebiet, noch in einem Naturschutz- bzw. FFH-/Vogelschutzgebiet.
Der Kaufgegenstand ist dem Land Niedersachsen im Rahmen einer Fiskuserbschaft zugefallen ist.
Eine Fiskuserbschaft entsteht, wenn der bisherige Eigentümer eines Grundstückes verstirbt und sich entweder keine Erben ermitteln lassen oder die Erbschaft von den rechtmäßigen Erben ausgeschlagen wird. Insofern können zur Historie und der früheren Nutzung zumindest vom Land Niedersachsen nur eingeschränkte Informationen abgegeben werden. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass nicht alle für einen Eigentümer wichtigen oder notwendigen Unterlagen beim Land Niedersachsen vorliegen. Die genannten Daten erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiterhin übernimmt das Land Niedersachsen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Landes Niedersachsen kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Der Verkauf wird im Rahmen eines Gebotsverfahrens durchgeführt. Die Interessentinnen und Interessenten werden zunächst gebeten, ihre Gebote schriftlich bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Nach Ablauf dieses Termins findet in geeigneten Fällen ein Nachgebotsverfahren statt, in dem den Bietenden die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Gebot zu erhöhen. Dieses Nachgebotsverfahren kann mehrfach wiederholt werden, bis ein endgültiges Höchstgebot gefunden worden ist. Gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Ausschlussfristen. Bis zum Vorliegen eines unterschriftsreif ausgehandelten Kaufvertragsentwurfs und fester Vereinbarung eines Beurkundungstermins können höhere Angebote berücksichtigt werden.
Die Ausschreibung ist für das Land Niedersachsen lediglich eine öffentliche, unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Das Land behält die volle Entscheidungsfreiheit darüber, ob, wann, an wen und zu welchen Bedingungen ein Verkauf erfolgt. Das Land behält sich auch vor, die Höchstbietenden zu Nachgeboten aufzufordern und einen Nachweis über die Finanzierung zu verlangen.
Der vereinbarte Kaufpreis muss grundsätzlich am Tage der Beurkundung auf dem Konto des Landes Niedersachsen eingegangen sein.
Das Land Niedersachsen übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen das Land Niedersachsen, welche sich auf Schäden der materieller oder ideeller Art beziehen, dich durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen fehlerhaften oder unvollständigen Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Landes Niedersachsen kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Immobilienangebote finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Bau und Liegenschaften unter:
www.nlbl.niedersachsen.de/startseite/liegenschaften/immobilienangebote/
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